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    Richtlinien für das Fernwärmeförderprogramm von BS|ENERGY

    1. Gegenstand und Zweck der Förderung

    Die Stadt Braunschweig und BS|ENERGY streben mit dem Abschluss eines gemeinsamen Fernwärme-Ausbauvertrages an, zur Förderung des öffentlichen Wohls, zur Verbesserung der Luftqualität und zum Schutz des Klimas sowie der Gesundheit die Zahl der Kohlendioxid und andere Schadstoffe emittierender Wärmeerzeugungsanlagen im erweiterten Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig zu verringern. Zur Erreichung dieses Ziels soll hier die Versorgung mit Fernwärme besonders verstärkt werden. Im Spe ziellen soll durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in zentralen Versorgungsanlagen und durch einen hohen Anschlussgrad der Ausstoß von Schadstoffen und klimaschädlichen Kohlendioxid-Emissionen verringert werden. Hierfür soll das Fernwärmenetz aus gebaut werden, um den Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Wärme in Braunschweig deutlich zu steigern.

    Durch das vorliegende Förderprogramm will BS|ENERGY im erweiterten Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig von 2009 - 2015 die Ausweitung der Versorgung mit Fernwärme fördern.

    Die Verstärkung der Fernwärmeversorgung soll in verschiedenen Ausbaustufen erfolgen - in einer ersten Stufe von 2009 bis 2011 sowie in einer zweiten Stufe von 2012 bis 2015 - wobei die vorgesehenen Gebäude einzeln von BS|ENERGY zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung aufgerufen werden.

    Gegenstand der Förderung pro Grundstück ist der Anschluss an das Fernwärmenetz, die Installa tion der Fernwärmestation sowie die Zentralisierung von Heizungs- und Brauchwarmwasserbereitungsanlagen.

    2. Empfänger der Förderung, Antragsberechtigte

    Antragberechtigt sind Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im erweiterten Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig, wie sie sich aus der Liste der für den Fernwärmeausbau vorgesehenen Gebäude, im Internet abrufbar unter www.bs-energy.de, ergeben.

    BS|ENERGY ist bestrebt, den Kreis der Antragsberechtigten ständig zu erweitern. Eine Ausweitung der Antragsberechtigung erfolgt in Abhängigkeit der jeweiligen wirtschaftlichen, technischen und baulichen Rahmenbedingungen.

    3. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

    Für alle Förderungsmöglichkeiten nach diesen Richtlinien gelten die folgenden allgemeinen Förderungsvoraussetzungen:

    Abschluss und Bestand eines Fernwärme-Ausbauvertrages mit der Stadt Braunschweig, der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das zum Anschluss aufgerufen worden ist.

    4. Förderung des Fernwärmehausanschlusses und der Installation der Fernwärmestation, Voraussetzungen und Höhe der Förderung

    a. BS|ENERGY fördert den Fernwärmehausanschluss des Antragstellers, wennder Antragsteller einen Fernwärme-Versorgungsvertrag für seinen Fernwärmehausanschluss entsprechend des gesamten Wärmeanschlusswertes für Raumheizung und / oder sonstige Zwecke aller auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen in den ersten sechs Monaten, nachdem sein Grundstück zum Anschluss aufgerufen worden ist, mit BS|ENERGY abschließt und in den ersten neun Monaten nach Betriebsbereitschaft des Fernwärmehausanschlusses eine entsprechend dimensionierte Fernwärmestation sowie sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Raumheizung und / oder sonstige Zwecke aller auf seinem Grundstück befindlichen Anlagen in Betrieb genommen werden.

    BS|ENERGY wird den Antragsteller über die jeweiligen Zeitpunkte (Stichtage) informieren, bis zu denen eine Mitteilung der für den Vertragsabschluss notwendigen Daten und der Vertragsabschluss durch den Antragsteller sowie die Inbetriebnahme seiner Fernwärmestation und Verbrauchseinrichtungen erfolgen müssen.

    b. Die Fernwärmehausanschlusskosten entfallen für den Antragsteller bei der Installation einer Fernwärme-Kom paktstation; diese Kosten werden von BS|ENERGY getragen.

    c. Für die Installation der Fernwärmestation wird dem Antragsteller bei einem Fernwärmehausanschluss mit einem Wärmeanschlusswert von bis zu 25kW eine einmalige Zuwendung in Höhe von 2.500,- EUR und darüber hinaus für jedes weitere kW zusätzlich eine einmalige Zuwendung in Höhe von 50,- EUR/kW gewährt. Maximal wird die Installation der Fernwärmestation mit 
    einem Betrag in Höhe von 10.000,- EUR gefördert.

    d. BS|ENERGY fördert einen Hausanschluss und eine Fernwärmestation pro Grundstück.

    5. Förderung der Zentralisierung von Heizungsanlagen, Voraussetzungen und Höhe der Förderung

    a. BS|ENERGY fördert die Umstellung des Antragstellers von dezentralen Heizungsanlagen auf 
    eine zentrale Heizungsanlage, wenn die Zentralisierung von Heizungsanlagen ein Gebäude mit mindestens zwei Wohn-/ Nutzungseinheiten betrifft und die Voraussetzungen nach Ziffer 4. a erfüllt sind.

    b. Dem Antragsteller wird eine einmalige Förderung für jede an die zentrale Heizungsanlage angeschlossene Wohn-/ Nutzungseinheit in Höhe von 500,- EUR gewährt. Maximal wird die Zentralisierung von Heizungsanlagen mit einem Betrag in Höhe von 10.000,- EUR gefördert.

    6. Förderung der Zentralisierung von Brauchwarm-wasserbereitungsanlagen, Voraus setzungen und            Höhe der Förderung

    a. BS|ENERGY fördert die Umstellung des Antragstellers von dezentralen Brauchwarmwasser­bereitungsanlagen auf eine zentrale Brauchwarmwasserbereitungsanlage, wenn die Zentralisierung von Brauchwarmwasserbereitungsanlagen ein Gebäude mit mindestens zwei Wohn-/ Nutzungseinheiten betrifft und die Voraussetzungen nach Ziffer 4. a erfüllt sind.

    b. Dem Antragsteller wird eine einmalige Förderung für jede an die zentrale Brauchwarmwasser­bereitungsanlage angeschlossene Wohn-/ Nutzungseinheit in Höhe von 500,- EUR gewährt. Maximal wird die Zentralisierung von Brauchwarmwasserbereitungsanlagen mit einem Betrag in Höhe von 10.000,- EUR gefördert.

    7. Förderung bei von Ziffer 4. a abweichendem Vertragsabschluss, Voraussetzungen und Höhe der Förderung

    a. Schließt der Antragsteller den Fernwärme-Versorgungsvertrag für seinen Fernwärmehausanschluss mit BS|ENERGY abweichend von Ziffer 4.a nicht in den ersten sechs Monaten ab, nachdem sein Grundstück zum Anschluss aufgerufen worden ist, fördert BS|ENERGY gleichwohl den Fernwärmehausanschluss des Antragstellers, die Installation der Fernwärmestation, die Zentralisierung von Heizungsanlagen sowie die Zentralisierung von Brauchwarmwasserbe­reitungsanlagen. Erforderlich hierfür ist, dass die übrigen Voraussetzungen der Ziffern 4. a, 5. a und 6. a vorliegen und der Vertragsabschluss spätestens mit Beginn der Bauarbeiten für den Bauabschnitt erfolgt, mit dem der Anschluss seines Gebäudes an die Fernwärmeversorgung technisch, baulich und wirtschaftlich noch vertretbar möglich ist.

    b. Abweichend von Ziffer 4. c, 5. b und 6. b wird dem Antragsteller gewährt für die Installation der Fernwärmestation bei einem Fernwärmehausanschluss mit einem Wärmeanschlusswert von bis zu 25kW eine einmalige Zuwendung in Höhe von 1.250,- EUR und darüber hinaus für jedes weitere kW zusätzlich eine einmalige Zuwendung in Höhe von 25,- EUR/kW, begrenzt auf eine maximale Förderung in Höhe von 5.000,- EUR, für jede an die zentrale Heizungsanlage angeschlossene Wohn-/ Nutzungseinheit eine einmalige Förderung in Höhe von 250,- EUR, begrenzt auf eine maximale Förderung in Höhe von 5.000,- EUR, für jede an die zentrale Brauchwarmwasserbereitungsanlage angeschlossene Wohn-/ Nutzungseinheit eine einmalige Förderung in Höhe von 250,- EUR, begrenzt auf eine maximale Förderung in Höhe von 5.000,- EUR.

    8. Verfahren und Auszahlung der Förderung

    Der Antrag auf Förderung ist vom Antragsteller schriftlich bei BS|ENERGY zu stellen. Entsprechende Antragsunterlagen werden von BS|ENERGY zur Verfügung gestellt. BS|ENERGY behält sich 
    eine Plausibilitätsprüfung der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben vor. Die Angaben sind BS|ENERGY auf Verlangen vom Antragsteller nachzuweisen.

    Die von BS|ENERGY für die Installation der Fernwärmestation sowie die Zentralisierung von Heizungs- und Brauchwarmwasserbereitungsanlagen gewährte Förderung gelangt nach Inbetriebnahme der Fernwärmestation und der Verbrauchseinrichtungen, Ziffer 4. a / 7a, zur Auszahlung.

    Ist der Antragsteller umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und legt die Unternehmerbescheinigung (UST 1 TN) vor, werden die vorgenannten Förderbeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Auszahlung gebracht.

    9. Geltung des Förderprogramms

    Das Förderprogramm gilt für die Jahre 2009 - 2015.

    Mit der Vereinbarung einer Förderung im Fernwärme-Versorgungsvertrag erhält der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien.

    • Hier die Förderrichtlinien als pdf
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