Soforthilfe Erdgas – Entlastungsmaßnahmen am Energiemarkt
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen umgesetzt.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde hinsichtlich der Gaspreissteigerung kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Gaskundinnen und Gaskunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) haben Sie bereits profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, haben wir der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen mit viertelstündiger Leistungsmessung (RLM-Kunden ), sofern ihr Verbrauch nicht mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr beträgt. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gemäß §2 Abs. 1 Satz 4 EWSG gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Alle diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 EWSG vorliegen.
Bei allen Gaskunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgte die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Die Soforthilfe Erdgas schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Erdgasrechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe Erdgas in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Dezember Soforthilfe Erdgas
Wer hat die Dezember-Soforthilfe erhalten?
Begünstigt sind alle Standardlastprofilkunden (z. B. Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) – Letztere, für jede Entnahmestelle mit einem Verbrauch von nicht mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr. Nicht begünstigt sind Letztverbraucher, soweit es sich um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt, sowie zugelassene Krankenhäuser.
Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 EWSG vorliegen.
Welcher Betrag wird als einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe berücksichtigt?
Grundsätzlich gilt: Zur schnellen Entlastung der Verbraucher sollen die Gasversorger zunächst die Dezemberabschläge Ihrer Standardlastprofilkunden aussetzen (vorläufige Leistung). Sollte bei Ihnen im Dezember kein Abschlag anstehen, so erhalten Sie die Soforthilfe natürlich trotzdem und wird Ihnen in der Turnusrechnung entsprechend aufgezeigt. Der nicht zu zahlende Dezemberabschlag ist der erste Schritt der Soforthilfe.
Der zweite und letzte Schritt der Dezemberhilfe folgt dann mit der nächsten Turnusabrechnung:
Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag für Standardlastprofilkunden ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas zuzüglich des Grundpreises für den Monat Dezember. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet.
Bei RLM-Kunden wird die Höhe des Entlastungsanspruch folgendermaßen berechnet: Ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 01.12.2022 gegebenenfalls zuzüglich Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember.
Bekomme ich eine geringere Entlastung, wenn mein Dezember-Abschlag zu niedrig ist?
Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem Dezember-Abschlag.
Soforthilfe Fernwärme – Entlastungsmaßnahmen am Energiemarkt
Dezember Soforthilfe Wärme (gemäß § 4 Abs. 4 EWSG Wärme)
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen umgesetzt.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekunden erhalten ebenso wie Gaskunden für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe Wärme berücksichtigt auch mögliche Wärmepreissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.
Als unsere Wärmekundin und Wärmekunde fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe Wärme. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, haben wir der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen mit viertelstündiger Leistungsmessung (RLM-Kunden Die Soforthilfe Wärme erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022. Es empfiehlt sich, dass diese Kunden dem Wärmelieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe Wärme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorliegen.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Die Soforthilfe Wärme schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Kunden durch die Soforthilfe Wärme in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Wärmepreisbremse dann ab März 2023 geschieht.
Die Soforthilfe Wärme ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits allen Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Wer hat die Dezember-Soforthilfe erhalten?
Begünstigt sind alle Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, bis zu einem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh/Jahr. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.
Ich bin Mieterin/Mieter und leiste eine Abschlagszahlung an meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?
Für vermietete Immobilien gilt, dass die Weitergabe der Entlastung durch die Vermieterinnen und Vermieter an die jeweiligen Mieter über die nächste Heizkostenabrechnung erfolgt.
Welcher Betrag wird als einmalige Entlastung im Rahmen der Dezemberhilfe berücksichtigt?
Grundsätzlich gilt: Zur schnellen Entlastung der Verbraucher können die Wärmeversorger zunächst die Dezemberabschläge Ihrer Kunden aussetzen (vorläufige Leistung). Sollte bei Ihnen im Dezember kein Abschlag anstehen, so erhalten Sie die Soforthilfe natürlich trotzdem und wird Ihnen in der Turnusrechnung entsprechend aufgezeigt. Der nicht zu zahlende Dezemberabschlag ist der erste Schritt der Soforthilfe.
Der zweite und letzte Schritt der Dezemberhilfe folgt dann mit der nächsten Turnusrechnung :
Der tatsächliche Entlastungsbetrag beläuft sich bei der Wärme in der Regel auf die Höhe eines monatlichen Abschlagsdurchschnitts (die Summe aller Abschlagszahlungen einer einjährigen Abrechnungsperiode durch zwölf geteilt) zuzüglich eines Aufschlages von 20%.