CO2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023


Infos zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können.

Seit dem Jahr 2021 werden zusätzliche Kosten für den Verbrauch von Öl oder Erdgas zur Beheizung erhoben. Früher waren Vermieter in der Lage, diese Kosten vollständig auf ihre Mieter abzuwälzen. Doch mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten werden Vermieter nun stärker in die Verantwortung genommen, wenn es um die anfallenden Kosten für Kohlendioxid geht. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell angewendet: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil, den Vermieter tragen müssen. Im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern haben Mieter keinen Einfluss darauf.

Je schlechter die Dämmung der Fassade eines Gebäudes ist und je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird für das Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieter können nur sparen, indem sie effizient heizen. Trotzdem mussten sie bisher die gesamte CO2-Umlage bezahlen.

Wir setzen das Gesetz derzeit um und werden den betroffenen Kunden im Anschluss alle erforderlichen Informationen bereitstellen.

Wir bitten Sie daher, bis dahin keine individuellen Anfragen an unseren Kundenservice zu stellen.

Sparen Wir zusammen Energie und CO2!

Die neue Regelung betont die Verantwortung der Vermieter, Mietshäuser mit umweltfreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieter erhalten, durch sparsames und effizientes Heizen zur Reduzierung von CO2-Emissionen beizutragen. Ein Teil der CO2-Kosten wird weiterhin auf die Mieter umgelegt. Dadurch wird der Anreiz für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz im Mietverhältnis verstärkt.

Wie erfolgt die Umsetzung der CO2-Kostenaufteilung ab 2023?

Seit dem 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Aus diesem Gesetz ergeben sich neue Verpflichtungen für Vermieter und Brennstofflieferanten.

Im Rahmen der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung ist es Aufgabe des Vermieters, nicht nur die Kohlendioxidkosten für die jeweiligen Anteile zu berechnen, sondern auch die Kosten für den jeweiligen Mieter separat in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Die prozentualen Anteile, die auf Mieter und Vermieter entfallen, werden anhand eines Stufenmodells und des energetischen Zustands des Wohngebäudes ermittelt.

Die Bestimmungen zur Aufteilung der CO2-Kosten gemäß dem oben genannten Gesetz gelten für Abrechnungszeiträume der Heiz- und Warmwasserkosten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

CO2-Kosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen entstehen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden, werden nicht berücksichtigt.

Kostenaufteilung

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

Aufteilungsrechner der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Hinweis: Sie verlassen die Webseite von BS|ENERGY.

FAQs

Ab welchem Datum tritt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für Abrechnungszeiträume, die an oder nach diesem Datum begonnen haben. Wenn Ihre Heizkosten beispielsweise von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, tritt die neue Regelung bei Ihnen erst mit der nächsten Abrechnung von November 2023 bis 2024 in Kraft.

Gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz auch für Kunden, die Fernwärme beziehen?

Ja, das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt auch für Fernwärmekunden. Die CO2-Abgabe wird überall dort erhoben, wo fossile Energieträger für das Heizen verwendet werden.

Für welche Personen oder Gruppen gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 01.01.2023. Es betrifft sowohl Vermieter als auch Brennstofflieferanten. Gemäß diesem Gesetz sind Vermieter verpflichtet, nicht nur die CO2-Kosten für die jeweiligen Anteile zu ermitteln, sondern auch die Kosten in der Heizkostenabrechnung für jeden Mieter separat auszuweisen. Die prozentualen Anteile, die auf Mieter und Vermieter entfallen, werden anhand eines Stufenmodells und des energetischen Zustands des Wohngebäudes berechnet.

Kann BS|ENERGY auch die Aufteilung der CO2-Kosten übernehmen?

Gemäß dem Gesetz ist der Vermieter dafür verantwortlich, die Aufteilung der CO2-Kosten vorzunehmen.

Welche Rahmenbedingungen gelten bei denkmalgeschützten Gebäuden?

Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegenstehen, kann der Vermieter den prozentualen Anteil, den er gemäß § 5, 6, 7 oder 8 des Gesetzes an den CO2-Kosten tragen müsste, um die Hälfte kürzen. Zu solchen Vorgaben gehören beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder rechtliche Verpflichtungen wie ein Anschluss- und Benutzungszwang. Ebenso kann dies der Fall sein, wenn das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

Welche Aspekte sind bei neuen Fernwärmenetzanschlüssen zu beachten?

Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Fernwärmeanschluss erhalten haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes. Daher ist in diesen Fällen keine Aufteilung der CO2-Kosten erforderlich.

Welchen Zweck verfolgt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz hat den Zweck, Vermieter dazu zu motivieren, in die energetische Sanierung ihrer Immobilien zu investieren. Dadurch sollen die CO2-Emissionen reduziert und der Klimaschutz gefördert werden. Gleichzeitig profitieren auch Mieter von energetisch sanierten Wohngebäuden, da sie ihren persönlichen Energieverbrauch beeinflussen können. Je besser die Wohnimmobilie gedämmt ist, desto geringer sind die CO2-Kosten für die Mieter, da der Heizbedarf reduziert wird.

Was sollten Vermietende in Bezug auf die CO2-Kosten berücksichtigen?

Vermieter müssen sicherstellen, dass die CO2-Kostenanteile für ihre Mieter korrekt berechnet und in der Nebenkostenabrechnung deutlich ausgewiesen werden. Hierbei ist auch die Einstufung des entsprechenden Gebäudes gemäß den Vorgaben zu berücksichtigen.

Die genauen Informationen zu den CO2-Kosten und dem individuellen Verbrauch werden vom Energieversorger zur Verfügung gestellt. Vermieter sollten diese Informationen sorgfältig prüfen und entsprechend in die Abrechnung einbeziehen.

Wie erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten und welche Anteile tragen die verschiedenen Parteien?

Wer dabei welchen prozentualen Anteil trägt, entscheidet die energetische Einstufung des betreffenden Gebäudes innerhalb eines 10-stufigen Modells (siehe Grafik). Kurz gesagt: Je höher die Energieeffizienzstandards, die die Immobilie erfüllt, desto kleiner fällt der Anteil des Vermietenden an den CO2-Kosten aus. Entscheidende Richtgröße ist dabei der Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr.